Seit Januar neue Regelungen für Öfen und Heizungen

Wir haben gelegentlich schon einmal auf den „Energiesparclub“ hingewiesen. Dieser gehört zu der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft „co2online mbH“, die vom Bundesumweltministerium gefördert wird. Auf seiner Internetseite www.energiesparclub.de finden sich immer wieder interessante Meldungen und Hinweise. Heute berufen wir uns auf den Artikel „Heizung, Lüftung, Umbau – das ändert sich 2018.“

Zwar liegt der Jahreswechsel nun schon drei Monate hinter uns, aber die Neuerungen in den genannten Themenfeldern sind sicherlich noch nicht allgemein bekannt. Aber einige davon sind vor allem für Hauseigentümer besonders interessant. Eine der Neuregelungen ist: Heizöltanks in Überschwemmungsgebieten müssen innerhalb von fünf Jahren vor Hochwasser geschützt werden und in weniger gefährdeten Risikogebieten innerhalb von 15 Jahren. Das bedeutet, dass entweder der Aufstellraum vor eindringendem Wasser geschützt werden muss oder der Tank so zu verankern ist, dass eindringendes Wasser ihn nicht anhebt. Wenn der Heizöltank erneuert werden muss, ist die Sicherung vor Hochwasser sofort umzusetzen. Laut Bundesumweltministerium leben in Überschwemmungsgebieten rund 1,6 Millionen Einwohner, in Risikogebieten sind es 6,1 Millionen. Dies trifft unsere Region eher weniger.

Eher relevant sind die seit Januar geltenden strengeren Grenzwerte für Holzöfen, Einzelraum- und Gas- und Ölheizungen. Dazu ist auf der genannten Seite zu lesen: „Alte Holzöfen müssen strengere Grenzwerte für Staubemissionen einhalten. Sie gelten für Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen, die zwischen 1. Januar 1975 und 31. Dezember 1984 errichtet und in Betrieb genommen worden sind. Neben dem Stilllegen ist auch ein Nachrüsten möglich. Für neue Einzelraumheizgeräte wie elektrische Heizlüfter und -strahler oder kleine Öl- und Gasöfen gibt es ebenfalls strengere Vorgaben (Ausnahme: feste Brennstoffe wie Holz). Ab dem 26. September 2018 gilt für neue öl- und gasbetriebene Heizungen außerdem ein Höchstwert zum Stickoxid-Ausstoß.“

Ebenfalls neu ist das Effizienzlabel für Heizkessel bis Jahrgang 1993. Zuständig ist dafür der Schornsteinfeger. Das Label dient jedoch nur zur Information. Im Übrigen sollte, wer so einen alten Heizkessel nutzt, in Absprache mit uns von den Stadtwerken, dem Schornsteinfeger und seinem Heizungsbauer prüfen, ob sich für ihn eine neue Heizung lohnen könnte. Außerdem ist vom Energiesparclub zu erfahren: „Eigentümer von Häusern sollten ihre Energieausweise prüfen. Denn die sind nur zehn Jahre lang gültig. Ausweise aus dem Jahr 2007 oder früher dürfen also bereits nicht mehr verwendet werden.“ Zur Erinnerung: „ Vorgeschrieben sind Energieausweise für Gebäude, die verkauft oder vermietet werden sollen.“(Quelle: https://www.energiesparclub.de/service/news/news/beitrag/heizung-lueftung-umbau-das-aendert-sich-2018-15016/ aufgerufen am 22. März 2018)