Wir Saarländer fügen einem guten Rat zur Bekämpfung von Krankheiten oder zum Erhalt der Gesundheit oder auch zum Erfolg im Garten gerne die Versicherung bei: „Dat is das Bescht, wat et gibt.“ Also die Hühnersuppe gegen Husten, das Joggen für die Fitness und der Pferdemist für den Garten – immer „das Beste, das es gibt“. So oder so ähnlich lautet manch gut gemeinte Empfehlung unter Kollegen, Freunden und Nachbarn. Und so ein nachdrücklich formulierter Tipp kann dann auch schon mal die eigentlich bereits gewonnene eigene Erfahrung und Erkenntnis überlagern. Das ist oft so beim Umgang mit Pflanzen. Wenn im Supermarkt Spezialdünger für die verschiedenen Pflanzen im Garten angeboten werden, ist unterschwellig die Vorstellung aktiv, dass es sich um „das Beste, das es gibt“ handeln müsse. Dann greifen wir zu speziellen Düngemitteln, obwohl wir vielleicht bisher ganz gut mit dem selbst produzierten Kompost gefahren sind. Die Auszeichnung für besondere Zwecke geeignet zu sein, weckt besondere Erwartungen. So ähnlich verhält es sich auch mit der Dosierung. Eher wider besseres Wissen und unterschwellig glauben wir, dass eine gute Wirkung durch eine höhere Dosierung noch verstärkt werden könne. Dies ist jedoch mitnichten der Fall. Im Gegenteil: Eine zu gut gemeinte Düngegabe schadet den Pflanzen oft mehr, als sie nützt, und kann sie sogar umbringen. Von Unkrautmitteln, Fungiziden und Pestiziden wollen wir hier gar nicht erst anfangen, ein Hinweis auf den jüngsten Skandal um verseuchte Eier mag genügen.
Auf jeden Fall gilt der Satz: Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Und weil wir, wie gesehen, in unseren Meinungen beeinflussbar sind (Stichwort: „Das Beste, das es gibt“) hilft der Gesetzgeber nach, damit die Natur nicht durch Dummheit oder Profitgier oder schlichten Irrtum geschädigt wird. Beispiel: Die neuen Düngeregelungen für Landwirte, die in diesen Tagen in Kraft getreten sind. Mit den Vorschriften soll die EG-Nitratrichtlinie umgesetzt werden. Dazu ist in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 25.07.2017 zu lesen (http://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2017/065-DuengeregelungCrossCompliance.html , aufgerufen am 08. 08.2017): „Die neue Düngeverordnung verlangt, dass der Düngebedarf für die jeweilige Kultur sowie der Nährstoffgehalt der Düngemittel vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen ermittelt und aufgezeichnet werden. Bei der Bewirtschaftung der Flächen darf der ermittelte Düngebedarf nicht überschritten werden. Die Regelungen zu den Sperrzeiten, in denen Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen, und zu den Mindestlagerkapazitäten wurden überarbeitet. Auch für Gärreste, Festmist und Kompost sind Mindestlagerkapazitäten vorzuhalten. Gärrückstände werden nunmehr auf die maximal zulässige Grenze von 170 Kilogramm Stickstoff je Hektar für alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel angerechnet. Außerdem gelten höhere Anforderungen für die Abstände zu oberirdischen Gewässern und für die Düngung auf gefrorenem Boden. Eine ausführliche Übersicht über die bereits im Kalenderjahr 2017 relevanten Änderungen hat das Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft auf seiner Homepage unter www.bmel.de/Duengung-Cross-Compliance bereitgestellt.“
Sicherlich kennen die Landwirte unter unseren Lesern die neuen Regelungen bereits. Und die vielen anderen mögen sich über ihren Umgang mit Düngemitteln und Chemikalien auf unseren Böden ein paar Gedanken machen. Selbst die Gabe von zu viel Kompost kann eher schädlich als nützlich sein!