Grundwasserentnahmeentgeltgesetz – was bedeutet das? Das Gesetz regelt die Entnahme, das Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Das Grundwasser, das die Natur bereithält, kann dem Boden entnommen werden, aber nicht ohne Regeln. Diese Regeln dienen dem Schutz eben dieses Grundwassers. Zunächst denkt man doch, das Wasser im Boden ist wie die Luft zum Atmen für alle da. Das ist auch gar nicht falsch. Es handelt sich beim Wasser und bei der Luft um so genannte Allgemeingüter. Deren Nutzung wird in Zeiten knapper werdender Ressourcen und gestiegenen Umweltbewusstseins immer komplizierter. Die Problemlage skizziert ganz gut ein Artikel der Bundeszentrale für politische Bildung: „Seit Jahrzehnten werden Gemeingüter wie Rohstoffe, Fischbestände oder die Erdatmosphäre so stark beansprucht, dass eine natürliche Regeneration kaum mehr möglich ist. Wie lassen sich knappe natürliche Ressourcen so verwalten und bewirtschaften, dass ihre Nutzung durch eine große Anzahl von Menschen nicht automatisch zur Übernutzung führt – dass diese Güter, die der Allgemeinheit 'gehören' (etwa saubere Luft oder sauberes Wasser), für alle erhalten bleiben?“ (http://www.bpb.de/apuz/33201/gemeingueter , aufgerufen am 28.11.2017).
An dieser Stelle sei klar gestellt, dass das Grundwasser in unserer Region keineswegs knapp, sondern in großem Aufkommen und in hochwertiger Beschaffenheit vorhanden ist. Dennoch besteht sicherlich zu Recht ein Bedarf nach Regelungen für das, was allgemein zur Verfügung steht. Denn mit dem, was allen verfügbar ist, darf nicht jeder machen, was er will. Das ist auch gut so. Das Gesetz dient – wie gesagt – der Ressource, aber vor allem auch der Allgemeinheit, die diese Ressource nutzen kann und darf. Anders (scheinbar paradox) gesagt: Die freie Verfügbarkeit des Grundwassers wird eingeschränkt, um seine freie Verfügbarkeit zu sichern. Das ist übrigens der Charakter aller Gesetzte. Sie schränken Freiheiten ein, um Freiheiten zu sichern. Unsere freiheitliche demokratische Grundordnung setzt der Freiheit des Einzelnen Grenzen, um die Freiheit aller anderen zu schützen.
Es geht hier jedoch keineswegs um eine rein philosophische Betrachtung und in solchen Zusammenhängen meistens auch nicht allein um vernünftige Regelungen über das Wie und Wozu der Nutzung, gegen die grundsätzlich ja niemand etwas haben kann, sondern auch um finanzielle Konsequenzen – so eben auch bei der Entnahme von Grundwasser. Konkret und aktuell: Im Dezember wird der Landtag das Saarländische Grundwasserentnahmeentgeltgesetz, das im Übrigen seit 1.5.2008 in Kraft ist, ändern und dies mit Auswirkungen auf alle Nutzer des Grundwassers. Während bis dato Privathaushalte von der Zahlung eines Grundwasserentnahmeentgeltes verschont blieben und nur Gewerbe- und Industriebetriebe betroffen waren, werden künftig auch Privathaushalte zur Kasse gebeten.
Das Grundwasserentnahmeentgelt wird auch nicht nur auf die verkaufte Wassermenge erhoben, sondern auf das dem Boden entnommene Grundwasser. Die Wasserversorger stehen also vor der Aufgabe, auch das Entgelt für Betriebswasser bei der Wasseraufbereitung, Wasser zum Spülen von Leitungen, Löschwasser, jedweden Wasserverlust und auch Wasserdiebstahl in Anschlag zu bringen, d. h. auf den Wasserpreis umzulegen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass das Grundwasserentnahmeentgelt von den Wasserversorgungsunternehmen über den Wasserpreis eingezogen und zu 100% an das Land abgeführt wird.
Wir, die wir alles tun, damit unser Trinkwasser okay ist, finden diese geplante Regelung nicht okay. Deshalb haben wir über unsere Interessensverbände versucht, die Gesetzesänderung zu verhindern, was uns jedoch letztendlich nicht gelungen ist. Als ihr kommunaler Wasserversorger werden wir also ab Januar 2018 als Konsequenz der Änderung des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes die neuen Regelungen in unsere Preise einkalkulieren müssen. Es ist absehbar, dass Sie als unsere Privatkunden künftig 0,16 EUR/m³ mehr fürs Wasser bezahlen müssen, die wir dann – wie bereits erwähnt – an das Land abführen müssen.