Hausanschluss
Im Downloadbereich finden Sie die vertraglichen Grundlagen und Antragsunterlagen für Anschlüsse an die öffentliche Wasserversorgung. Das aktuelle Preisblatt finden Sie unter der Rubrik Wasserpreise.
Neue gesetzliche Grundlage für hausinternes Trinkwassernetz
Selbstverständlich darf es auch innerhalb des Hauses nicht zu einer Verschlechterung der Trinkwasserqualität kommen. Mit Inkrafttreten der neuen Trinkwasserverordnung im Jahr 2003 hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen hierfür noch einmal deutlicher formuliert. Nun ist auch der Hauseigentümer "Betreiber einer Wasserversorgungsanlage". Er und gegebenenfalls auch der Mieter sind für die Qualität des Trinkwassers zwischen der Hauptabsperrvorrichtung und den einzelnen Wasserentnahmestellen im Haus verantwortlich. Auf dem Weg durch die Hausinstallation dürfen sich die Eigenschaften des Trinkwassers nicht negativ verändern.
Egal, wo im Haus Trinkwasser entnommen wird, die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung müssen überall eingehalten werden.
Rechtliche/vertragliche Grundlagen
Ergänzende Bestimmungen der WWW Wasserwerk Wadern GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser AVBWasserV (Ergänzende Bestimmungen)
VII. Anbringung der Messeinrichtung und der Absperrvorrichtung
1. Unmittelbar nach Eintritt des Hausanschlusses in das Gebäude wird eine Absperrvorrichtung der WWW eingebaut, hinter der die Messeinrichtung installiert wird. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, direkt hinter dieser Messeinrichtung einAbsperrventil mit Rückflussverhinderer einbauen zu lassen.
Kann die Messeinrichtung nicht unmittelbar hinter der Absperrvorrichtung eingebaut werden, gehen die Mehraufwendungen der Leitungsverlegung von der Absperrvorrichtung bis zur Messeinrichtung nach tatsächlichem Aufwand zu Lasten des Anschlussnehmers. Die Leitung ist sichtbar oder in einem Schutzrohr in der Bodenplatte zu verlegen, damit Schäden sofort zu erkennen sind.
Der Leitungsteil von der Absperrvorrichtung bis zur Messeinrichtung gehört in diesem Falle bereits zur Kundenanlage. Die Kosten für spätere Reparaturen an diesem Leitungsteil trägt der Kunde.
Kann aus baulichen Gründen oder im Interesse einer wirtschaftlichen Nutzung des Hauses das Hauptabsperrventil nicht unmittelbar nach Eintritt in das Gebäude gesetzt werden, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten und die Haftung für die Hausanschlussleitung in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Bei Eigentumswechsel tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung ein. ...
4. Der Anschlussnehmer bzw. Kunde hat alle geeigneten und zumutbaren Maßnahmen auf seine Kosten zu ergreifen, um eine Gefährdung der Messeinrichtung, insbesondere durch Frost, zu verhindern.
Rechtliche/vertragliche Grundlagen
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
§ 11 (1) 2.
... Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, daß der Anschlußnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn ...
... die Versorgung des Gebäudes mit Anschlußleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, ...
Ergänzende Bestimmungen der WWW Wasserwerk Wadern GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser AVBWasserV (Ergänzende Bestimmungen)
V. Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze… Eine unverhältnismäßig lange Anschlussleitung im Sinne des § 11 Abs. 1 Ziffer 2 AVBWasserV liegt in der Regel dann vor, wenn sie eine Länge von 15 m, gemessen von der Grenze des öffentlichen Verkehrsbereichs bis zum Gebäude, überschreitet. ...
... Verzichtet die WWW zu Gunsten des Anschlussnehmers auf die Anbringung eines Wasserzählerschachtes oder Wasserzählerschranks, z.B. weil die Anbringung unmöglich oder unzumutbar ist, so trägt der Anschlussnehmer die Kosten der Unterhaltung des Hausanschlusses und eventuell in diesem Bereich entstehender Wasserverluste. Das Nähere regelt ein schriftlicher Vertrag.