
gültig ab 1. Oktober 2011
Allgemeine Preise im Rahmen der Grundversorgungspflicht für die Versorgung mit Erdgas-Niederdruck aus dem Erdgasnetz der SWW Stadtwerke Wadern GmbH. Diese Preise gelten auch bei einer sog. Ersatzversorgung nach § 38 EnWG sowie für bestehende Verträge im Kleinverbrauchs- und Grundpreistarif.
Allgemeine Tarife | |||||
Grundpreis¹ | Arbeitspreis | ||||
ohne MwSt. €/Jahr | mit MwSt.² €/Jahr² | ohne MwSt. Ct/ kWh | mit MwSt.² Ct/ kWh | ||
Kleinverbrauchertarif günstig bei Jahresverbrauch bis 2.109 kWh | 13,49 | 16,05 | 9,58 | 11,40 | |
Grundpreistarif günstig bei Jahresverbrauch ab 2.109 kWh | 61,35 | 73,01 | 7,31 | 8,70 | |
Heizgasvollversorgung | 101,23 | 120,46 | 6,53 | 7,77 | |
Grundpreis erhöht sich bei einer Vertragsleistung größer 6 kW je kW um | 3,68 | 4,38 | |||
Änderungen der Allgemeinen Tarife werden gemäß ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Sondertarife | ||||
Grundpreis¹ | Arbeitspreis | |||
ohne MwSt. €/Jahr | mit MwSt.² €/Jahr | ohne MwSt. Ct/kWh | mit MwSt.² Ct/kWh | |
Heizgas-Sondervereinbarung HGS-B³ | 121,40 | 144,47 | 6,11 | 7,27 |
Keine Erstlaufzeit, Kündigungsfrist 1 Monat zum Laufzeitende, ohne Bankeinzugsermächtigung | ||||
Grundpreis erhöht sich bei größer 6 kW je kW um | 3,68 | 4,38 | ||
Heizgas-Sondervereinbarung HGS³ | 101,23 | 120,46 | 6,11 | 7,27 |
Keine Erstlaufzeit, Kündigungsfrist 1 Monat zum Laufzeitende, Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung | ||||
Grundpreis erhöht sich bei größer 6 kW je kW um | 3,68 | 4,38 | ||
Kombibonus | 0,15 | 0,18 | ||
bei gleichzeitigem Strom- und Erdgasbezug von SWW an einer Lieferstelle und Abrechnung über eine gemeinsame Rechnung | ||||
Im Zusammenhang mit der Preisanpassung weisen wir auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hin.
Bei gewerblicher Erdgasverwendung sowie bei Gasanlagen, deren Vertragsleistung 100 kW übersteigt, erteilen wir Preisauskünfte auf Anfrage. Beim Einsatz von Erdgas als Reserve- und Zusatzversorgung zur sog. Spitzenbedarfsabdeckung neben nicht mit Erdgas betriebenen Anlagen sind Sie verpflichtet, uns vor Errichtung einer derartigen Anlage Mitteilung zu machen. In diesem Fall sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
Die Erdgaspreise enthalten Konzessionsabgaben, die an die Gemeinden abgeführt werden. Die Höchstbeträge der Konzessionsabgaben betragen nach der „Verordnung über Konzessionsabgabe für Strom und Gas (Konzessions-abgabenverordnung - KAV)“ vom 9. Januar 1992 bei den Allgemeinen Tarifen 0,51 Cent/kWh (Gemeinden bis 25.000 Einwohner), 0,61 Cent/kWh (Gemeinden bis 100.000 Einwohner), bei den Allgemeinen Preisen für sonstige Tariflieferungen 0,22 Cent/kWh (Gemeinden bis 25.000 Einwohner), 0,27 Cent/kWh (Gemeinden bis 100.000 Einwohner) und bei den Sondervereinbarungen 0,03 Cent/kWh. Vereinbarungen mit Städten/Gemeinden darüber, dass keine oder niedrigere Konzessionsabgaben zu zahlen sind, genießen Vorrang.
¹ Die Grundpreise werden für den Zeitraum eines Abrechnungsjahres gebildet.
² Das Erdgasentgelt wird auf der Basis der Netto-Preise ermittelt und erhöht sich um die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe. Die angegebenen Brutto-Preise sind aus Übersichtlichkeitsgründen z.T. gerundet.
³ Für Erdgaslieferungen zur Raumheizung, auch in Verbindung mit Kochen und Warmwasserbereitung. Es gelten die zusätzlichen Lieferbedingungen der Heizgas-Sondervereinbarung. Beim Einsatz von Erdgas ab einem Anschlusswert von 35 kW bieten wir für Großwohnanlagen mit mindestens 6 Wohneinheiten sowie für Heizungsanlagen nicht gewerblicher Art mit einer Benutzungsdauer von mehr als 2.500 Stunden/Jahr Sonderpreise an.